Ein Strassenmusiker spielt eine Akustikgitarre auf einem belebten Platz. Er sitzt auf einem dunklen Gegenstand und hat eine Tasche bei sich. Im Hintergrund sind Fussgänger, Marktstände mit gelben Sonnenschirmen und historische Gebäude zu sehen.

Die Podcast-Regeln der Suisa sind ein einziges Ärgernis

Nein, es ist nicht er­laubt, in einem Pod­cast Musik zu spie­len, wenn wir die Länge auf 15 Se­kun­den oder we­ni­ger be­gren­zen. Wie es zu die­sem weit­ver­brei­te­ten Irr­tum kam, wie es wirk­lich ist – und wie es sein sollte.

Mit einer Fehlannahme konfrontiert zu werden, ist eine unschöne Sache – vor allem, wenn es einem nach Jahren auffällt und unangenehme Folgen hätte haben können. Mir ist das neulich passiert.

Mein Irrtum bezieht sich auf Musik in Podcasts. Ein Freund sprach das Thema auf Facebook an, weil er einen Podcast über einen Musiker plant. Dieser Musiker wird von der Suisa vertreten, der Rechteverwerterin der Schweizer Komponistinnen, Liedtextschreibern und Verlegerinnen. Da der Post meines Freundes nicht öffentlich ist, gebe ich hier keine Details. Jedenfalls meinte er, ihn ärgere, dass er wegen des Suisa-Regelwerks keinerlei Musikeinspielungen im Podcast machen könne.

Ich antwortete, er müsse die Hörbeispiele einfach kurz halten, dann ginge das schon. Denn es entspricht entsprach meiner Wahrnehmung, dass das so gehandhabt wird. Aber siehe da: Diese Wahrnehmung ist falsch.

Warum sie dennoch weitverbreitet ist, erklärt ein Medienrechtler für Deutschland: Dort existiert ein Gesetz, das den Umgang der Internet-Plattformen mit solchen Inhalten regelt¹. Es bezeichnet die Nutzung einer Tonspur bis zu 15 Sekunden als «geringfügig». Um Overblocking zu vermeiden, sollten die Plattformen sie tolerieren, wenn sie nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt.

Veröffentlichte Werke dürfen zur Erläuterung und Veranschaulichung zitiert werden

Doch «ob diese Nutzungen tatsächlich zulässig sind, ist eine andere Frage», erklärt Dr. Jasper Prigge: Denn darüber entscheide das Urheberrecht, und das lege andere Massstäbe an. Es erlaube solche Ausschnitte für Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches².

In der Schweiz ist es genauso. Artikel 25 des Urheberrechts (URG) hält klar fest:

Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.

15 Sekunden Musik in einem Podcast über den Musiker sind als Veranschaulichung klar berechtigt. Wo liegt also das Problem?

Wenden wir uns an dieser Stelle der Website der Suisa zu. Bei der Gema in Deutschland ist der Sachverhalt meines Wissens ähnlich, aber ich erörtere die Details hier für die Schweiz. Die hiesige Musikverwertungsgesellschaft liefert ausführliche Erklärungen zur Musik in Podcasts. Dort heisst es:

Es spielt keine Rolle, ob der Podcast gewinnorientiert ist oder nicht. Die Musik in Podcasts muss in jedem Fall lizenziert werden.

Die Suisa macht auch keinerlei Unterschied, ob ein Titel vollständig oder nur in einem kurzen Ausschnitt zu hören ist. Ihr ist es gleichgültig, ob ein Track nur im Hintergrund dudelt oder den inhaltlichen Kern des Podcasts bildet: Also eben den Berichtsgegenstand veranschaulicht, wie es das URG fordert.

Er macht nicht nur Musik, sondern hat auch etwas zu erzählen (Gabriel Gurrola, Unsplash-Lizenz).

Das «Recht zur Online-Übertragung»

Die verlangte Lizenzierung umfasst zwei Aspekte. Die Lizenzbedingungen für Podcast führt sie im Detail aus (nebenbei, Suisa, im Dateinamen des PDFs fehlt ein G). Wir zahlen erstens …

1.40 Franken pro angebrochene Minute geschützter Musik, jedoch mindestens 34.20 Franken für die gesamte Musik, die in den im Meldehalbjahr neu produzierten Podcasts aufgenommen wurde.

Zweitens entgeltungspflichtig ist das …

Recht zur Online-Übertragung (Zugänglichmachung): 100 Franken pauschal.

Dieser Posten wird fällig, wenn wir unsere Produktion über eine eigene Website anbieten. Er fällt weg, wenn wir den Podcast ausschliesslich über Drittanbieter wie Spotify, Soundcloud und iTunes verfügbar machen.

Bürokratisch unhaltbar, medienethisch fragwürdig und unzeitgemäss

An dieser Stelle endet der sachliche Teil dieses Blogposts. Und es beginnt der Abschnitt mit meiner persönlichen, womöglich phasenweise emotionalen Meinungsäusserung.

Auch wenn die effektive Lizenzgebühr – 34.20 Franken für immerhin 24 Minuten Musik in einem gemeinnützigen Podcast, der über Spotify vertrieben wird – aus der Porto- oder Spendenkasse zu leisten wäre, habe ich prinzipielle Einwände: Der Lizenzzwang ist bürokratisch und medienethisch fragwürdig.

Er bürdet uneigennützigen Anbieterinnen und Anbietern von Gratisinhalten eine unangemessene finanzielle Last auf. Und er beschneidet eklatant das Zitatrecht, das nach meinem Verständnis jeder Hobbypodcaster ohne jegliche finanzielle Folgen ausüben können sollte³.

Nicht nur das: Er benachteiligt hiesige Medienproduzentinnen und -Produzenten gleich in doppelter Hinsicht:

  • Die Regelungen von Suisa und Gema sind im internationalen Vergleich – und hier verlasse ich mich auf das Urteil von ChatGPT – restriktiv. In den USA und in Skandinavien seien die Regelungen lockerer. Aus den USA kennen wir den Fair Use-Rechtsgrundsatz, der die Musikverwendung erleichtert. Allerdings mit dem Risiko von DMCA-Takedowns und der grösseren Gefahr von Gerichtsverfahren.
  • Die grossen Plattformen wie Spotify, Soundcloud oder Youtube erhalten einen unfairen Wettbewerbsvorteil, weil für die Ausspielung über die eigene Website zusätzliche Kosten fällig werden. Sie können für eine Podcast-Reihe massiv ausfallen:
Das «Recht zur Online-Übertragung» geht schnell happig ins Geld.

Diese Bevorzugung der grossen Plattformen gegenüber Inhalten, die die Anbieter selbst bereitstellen, ist nachteilig für die digitale Souveränität. Ich bin der festen Überzeugung, dass es im gesellschaftlichen Interesse ist, wenn Podcasts nicht nur über Spotify, Deezer, Youtube ausgespielt werden, sondern der offene Weg via RSS konkurrenzfähig bleibt.

Archive werden über die Zeit kostspielig

Dieses «Recht zur Online-Übertragung» führt faktisch dazu, dass Inhalte aus dem freien Netz verschwinden, weil es sich niemand leisten kann, ein Archiv weiterzubetreiben. Rechnen wir es durch: Die Macher einer wöchentlich erscheinenden Podcast-Reihe zur Schweizer Musikszene müssten nach zehn Jahren 2400 Franken pro Jahr allein dafür bezahlen, dass das Archiv im Netz bleibt – selbst wenn es kaum mehr genutzt wird und «nur» noch zum «digitalen Gedächtnis» beiträgt. Das kann sich niemand leisten. Die Suisa verhindert, dass ein solches Archiv als Zeitzeugnis einen gesellschaftlichen Nutzen entfaltet.

Doch auch abgesehen von diesem Aspekt ist der Lizenzzwang unzeitgemäss.

Er missachtet den rasanten Medienwandel, zu dem auch die Podcasts und andere digitale Medienformen gehören. Heute tragen auch Leute zum kulturellen Wissen bei, die kein grosses Medienhaus im Rücken haben, das sich mit den technischen Fragen auskennt. Diese Leute haben (und ich schliesse von mir auf andere) keine Neigung, sich mit derlei Prozessen herumzuschlagen. Das Beispiel meines Facebook-Freundes illustriert das exemplarisch: Man hat latent das ungute Gefühl, etwas falsch gemacht zu haben. Und weil man unsicher ist, was die Konsequenzen eines solchen Fehlers wären, lässt man lieber die Finger davon.

Das schadet auch den Künstlern

Vor allem aber glaube ich, dass der Lizenzzwang den Musikerinnen und Musikern, die von der Suisa vertreten werden, wenig bis nichts nützt und in vielen Fällen sogar schadet:

  • Denn wie viel bleibt wohl von den 34.20 Franken nach dem Abzug des Verwaltungsaufwands noch übrig?
  • Die Künstlerinnen und Künstler haben ein Interesse daran, ihre Musik bekanntzumachen. Zu diesem Ziel trägt ein Podcast bei, selbst wenn nur ein paar Sekunden Schweizer Musik zu hören sind. Wenn der Podcast aus Angst vor Suisa-Komplikationen nicht produziert wird, fällt diese Werbewirkung weg.

Damit sind wir zurück bei der 15-Sekunden-Regel. Sie ist – und das sollte offensichtlich geworden sein – eine pragmatische und vernünftige Sache: 15 Sekunden sind lang genug, um Leute neugierig zu machen und potenzielle Fans dazu zu bringen, sich mehr von dieser Musik anzuhören. Aber ein solcher Höreindruck ist zu kurz, dass er die Leute davon abhalten würde, sich einen Titel oder eine ganze Platte «richtig» anzuhören. Darum wäre diese Regel im Interesse aller. Oder neudeutsch: Es ist eine Win-win-Situation.

Und schauen wir uns um: Es ist hochgradig irritierend, wenn in den sozialen Medien Inhalte geklaut, kopiert und nochmals geklaut werden, als ob es kein Morgen gäbe – aber eine ernsthafte Auseinandersetzung eines Schweizer Podcasters mit einem Schweizer Musiker nicht möglich ist, weil das schon ab dem ersten Takt etwas kosten würde.

Fussnoten

1) Es trägt den sperrigen Titel Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und wird mit UrhDaG abgekürzt. I think that’s beautiful!

2) Schon das nächste Kaninchenloch: Was sind «Pastiches»? Auf irights.info können wir das im Detail nachlesen; in der Kürzest-Zusammenfassung könnte man von einer kreativen Annäherung sprechen.

3) An dieser Stelle habe ich versucht zu verstehen, wie es sein kann, dass die Suisa das Recht aufs Zitieren mit ihren Regelungen effektiv verhindert. Mein Hausjurist (ChatGPT) hat sich nach Kräften bemüht, mir das verständlich zu machen: Das Abspielen im Rahmen eines Podcasts sei nicht automatisch ein zulässiges Zitat, erklärte er mir, weil Musik auch zur reinen Illustration oder Atmosphäre eingesetzt werden könne. Und das sei kein echtes Zitat, sondern reine Musiknutzung, und darum würde das Verwertungsrecht greifen und zur Lizenzpflicht führen.

Logisch, aber Musik (oder auch Geräusche, Loops etc.), die keinen inhaltlichen, sondern einen formalen Zweck erfüllen, greifen wir natürlich zu gemeinfreien Inhalten.

Darum die klare Nachfrage, wie das im Fall eines journalistisch einwandfreien Zitats aussieht. Es ist nach Schweizer Urheberrecht erlaubt, doch die Suisa stellt trotzdem die Forderung auf, die Musik in Podcasts müsse «in jedem Fall lizenziert werden». Das ist die Antwort:

Auch in der Schweiz erlaubt das Urheberrechtsgesetz (Art. 25 URG) das Zitieren von Musik, etwa im Rahmen journalistischer Auseinandersetzungen – vorausgesetzt, das Zitat ist zweckgebunden, angemessen und mit Quellenangabe versehen. Die Suisa verlangt dennoch in der Praxis für jede öffentliche Nutzung von Musik eine Lizenzgebühr, da sie nicht prüft, ob eine Nutzung unter das gesetzliche Zitatrecht fällt. Dadurch entsteht der Effekt, dass eine gesetzlich zulässige Nutzung faktisch kostenpflichtig wird. Wer auf sein Zitatrecht pocht, muss im Konfliktfall selbst nachweisen, dass die Schranke greift – notfalls vor Gericht.

Und auch wenn mir klar ist, dass mein persönliches Rechtsempfinden nicht massgeblich ist, so finde ich falsch, dass die Praxis in dieser Form zulässig ist. Zumal es mit der 15-Sekunden-Regel eine pragmatische Alternative gäbe.

4) Was diese Konsequenzen angeht: In der Schweiz bekämen wir es mutmasslich mit der Forderung zu tun, unsere Inhalte nachzulizenzieren. Wenn wir darauf nicht eingehen, könnten eine zivilrechtliche Klage und eine gerichtliche Unterlassungsverfügung die Folge sein. Dann müssten wir auch mit Schadenersatz und mit Anwalts- und Gerichtskosten rechnen. 

Beitragsbild: Musiker wollen Geld verdienen – aber sie wollen auch gehört werden (Pexels, Pixabay-Lizenz)

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