Eine freiheitsliebende Hörbuch-Software

Durch pu­ren Zu­fall habe ich eine tol­le Soft­ware ent­deckt, die mir als Nutzer von Audible-Hör­büchern einen Her­zens­wunsch er­füllt – den ich hier im Blog aus ju­ris­ti­schen Grün­den nicht aus­zu­spre­chen wage.

Ich bin über Libation gestolpert, weil ich eine Liste meiner bei Audible gekauften Hörbücher erstellen wollte. Diese Aufgabe erledigt das Programm so effizient, dass ich es mir genauer ansehe und feststelle, dass das Erstellen einer Hörbuchliste mitnichten den Hauptzweck darstellt.

Der Hauptzweck dieser Software ist ein anderer. Allerdings bin ich unschlüssig, ob es überhaupt rechtens wäre, den zu erwähnen: Mein Hausjurist (ChatGPT) rät mir auf Grundlage des Schweizerischen Urheberrechtsgesetz (URG) davon ab. Falls ich ihn richtig verstanden habe, geht es in der Hauptsache um Artikel 39a¹.

Als gesetzestreuem Blogger bleibt mir an dieser Stelle nichts anderes übrig, mich bei meiner Berichterstattung auf die praktische, aber nebensächliche Funktion des Listenerstellens zu konzentrieren und einen Bogen um die Hauptfunktion zu machen. Erlaubt ist aber sicherlich der Hinweis, dass die Software unter dem Motto «Liberate your Library» («Befreie deine Hörbuch-Mediathek») vertrieben wird.

Es geht ruckzuck!

Also, die Listen-Funktion: Diese Funktion wird über den Befehl Export > Export Library aufgerufen. Die Erstellung der Liste erfolgt selbst bei einem grossen Datenbestand so schnell, dass ich mich bei einem ersten Testlauf fragte, ob diese rechenintensive Arbeit in so kurzer Zeit überhaupt zu schaffen ist. Doch ein Augenschein überzeugt mich davon, dass alle Informationen offen in der Tabelle vorhanden sind: Schön formatiert und mit sämtlichen Metadaten, wie ich mir das wünsche. Sogar die Podcasts, die ich via Audible angehört habe, finden sich in der Liste – die lassen sich leicht herauslöschen, falls sie nicht benötigt werden.

Das Programm Libation. Aus unerfindlichen Gründen ist im Hintergrund auch der Audioplayer Aimp offen.

Im Vergleich zu den Methoden, die ich früher ausprobierte, kommt Libation schneller und zuverlässiger ans Ziel. Mein erster Versuch erfolgte mit einem Script, das im Browser ausgeführt wird und auch die Hörposition abgreift. Einen zweiten Anlauf habe ich mit einer universellen Scraping-Software unternommen, die beliebige andere Daten von Websites abgreifen kann. Der Nachteil ist, dass die Software im Gegensatz zu den beiden anderen Methoden die Zugangsdaten des Audible-Kontos benötigt, um aktiv zu werden. Das braucht einen Vertrauensvorschuss. Aber der Entwickler gibt an, das Passwort werde nicht gespeichert, sondern nur fürs Log-in benutzt. Ausserdem sei die Software quelloffen (den Code gibt es auf Github). Ich habe für mein Audible-Konto die Zwei-Faktor-Authentifizierung eingeschaltet, was einen Missbrauch der Zugangsdaten nahezu unmöglich macht.

Lokale Daten sind die besten

Die resultierende Excel-Tabelle enthält alle interessanten Metadaten, sogar meine Bewertungen. Und falls ihr euch fragen solltet, warum ich einen so gesteigerten Wert auf eine Liste mit meinen Hörbüchern lege, sind wir beim entscheidenden Punkt angelangt. Als Archiv-Freak finde ich es toll, eine solche Liste auf meinem Computer zu haben, um mit der tun und lassen zu können, was ich will.

Das Resultat der Bemühungen: eine Liste mit allen meinen Audible-Hörbüchern, mit der ich tun und lassen kann, was ich will.

Nebenbei bemerkt hatte ich auch die Idee, mir von ChatGPT – dieses Mal nicht in der Rolle des Hausjuristen, sondern des Literaturberaters – anhand meiner Liste weitere passende Bücher heraussuchen zu lassen. Denn wenn die KI im Detail weiss, welche Bücher der letzten 15 Jahre mir besonders gut gefallen haben, müsste er doch auch besonders gute Empfehlungen geben können – oder nicht? Was aus diesem Plan geworden ist, erzähle ich ein andermal.

Fussnoten

1) Martin Steiger schreibt auf Bluesky:

Art. 39a URG ist nicht als Bestimmung zur Medienzensur gedacht.

Auf die Nachfrage, ob es daher erlaubt ist zu erwähnen, dass Libation schnell und unkompliziert das DRM aus Audible-Hörbüchern entfernt, erklärt er:

Solange jedenfalls, wie man Journalismus betreibt und nicht Werbung …

Das Gleiche gilt für Fachpublikationen.

Das praktische Problem ist aber ohnehin, dass Art. 39a Abs. 4 URG weitgehend toter Buchstabe ist. Dazu kommt, dass einschlägige Software meist wenig vertrauenswürdig ist.

Vielen Dank für die Auskunft, die auch ChatGPTs juristische Aussagekraft ins rechte Licht rückt.

Beitragsbild: Ein Medium ohne digitale Restriktionen (Florian Schmetz, Unsplash-Lizenz).

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